Schutzimpfung bei Kindern
Thema
Schutzimpfungen bei Kindern (Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 03.05.2017, Az.: XII ZB 157/16)
Einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes lag zugrunde, dass die getrennt lebenden Eltern eines kleinen Mädchens über die Erforderlichkeit von Schutzimpfungen in Streit gerieten. Die Mutter sprach sich gegen die Impfungen aus, da sie Gesundheitsschäden des Kindes befürchtete und Zweifel gegen die Pharmaindustrie hegte. Der Vater hingegen befürwortete die Impfungen im vollen Umfang. Infolgedessen beantragten beide Elternteile (gemeinsames Sorgerecht) das Entscheidungsrecht der Gesundheitssorge für ihr Kind.
Die Entscheidungsbefugnis wurde erstinstanzlich dem Kindesvater zugesprochen. Das Oberlandesgericht entschied ebenfalls zugunsten des Kindesvaters, schränkte jedoch die Entscheidungsfreiheit auf Impfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Rotaviren, Masern, Mumps und Röteln ein. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung.
Relevanz
Dass dieses Thema hochumstritten ist, ist den derzeitigen Medien fast täglich zu entnehmen. Um der zurzeit herrschenden Rechtsunsicherheit diesbezüglich zu begegnen, positionierte sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung eindeutig.
Als Entscheidungsgrundlage zog der Bundesgerichtshof den § 1628 Satz 1 BGB heran, welcher besagt, dass bei Uneinigkeit der erziehungsberechtigten Eltern über bedeutende Fragen das Familiengericht einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis übertragen kann. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand mithin zu recht das Kindeswohl.
Der Bundesgerichtshof positionierte sich erstmals dahingehend, dass zwar stets der Einzelfall zu betrachten, jedoch grundsätzlich den medizinischen Standards ein Vorrecht einzuräumen ist. Zudem betonte das Gericht ausdrücklich, dass eine solche Entscheidung beiden sorgeberechtigten Elternteilen obliegt.
Fazit
Das Gericht entschied unter Betrachtung des Einzelfalls wie folgt: „Bei Uneinigkeit der Eltern über die Durchführung einer solchen Impfung kann die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert- Koch-Institut befürwortet, jedenfalls dann übertragen werden, wenn bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung und Abwägung der allgemeinen Infektions- und Impfrisiken ist hierfür nicht erforderlich.“
In diesem Zusammenhang sprach sich der Bundesgerichtshof dafür aus, dass es sich bei einer derartigen Entscheidung nicht um eine alltägliche Entscheidung handelt, die derjenige Sorgeberechtigte treffen darf, bei dem das Kind lebt. Vielmehr müssten beide Sorgeberechtigte gemeinsam darüber entscheiden. Inwiefern diese Entscheidung Auswirkungen auf die Praxis hat, bleibt abzuwarten.
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